Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Grundsätze
> Art. 2 Asyl

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

a.
die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz;
b.
den vorübergehenden Schutz von Schutzbedürftigen in der Schweiz und deren Rückkehr.

Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen