Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Aufgaben des Bundes und der Kantone
< Art. 8 Koordination und Informationsaustausch
> Art. 10 Information

Art. 9 Kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen und innerkantonale Koordination

(Art. 57 Abs. 3 AuG)

1 Das BFM und die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie führen einen regelmässigen Meinungs- und Erfahrungsaustausch durch.

2 Die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen informieren das BFM über:

a.
die Verwendung der vom BFM ausgerichteten finanziellen Beiträge sowie über die ergriffenen Massnahmen und deren Wirksamkeit;
b.
die Koordination der kantonalen Integrationsmassnahmen sowie über die Zusammenarbeit der mit Integrationsbelangen befassten Behörden und Organisationen;
c.
die kantonale Praxis hinsichtlich der Berücksichtigung des Integrationsgrades bei ausländerrechtlichen Entscheiden.

3 Die zuständigen Stellen in den Kantonen verständigen sich über die Integrationsmassnahmen und stellen die innerkantonale Koordination sicher.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen