3. Kapitel: Aufgaben des Bundes und der Kantone
< Art. 8 Koordination und Informationsaustausch
> Art. 10 Information
Art. 9 Kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen und innerkantonale Koordination
(Art. 57 Abs. 3 AuG)
1 Das BFM und die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie führen einen regelmässigen Meinungs- und Erfahrungsaustausch durch.
2 Die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen informieren das BFM über:
- a.
- die Verwendung der vom BFM ausgerichteten finanziellen Beiträge sowie über die ergriffenen Massnahmen und deren Wirksamkeit;
- b.
- die Koordination der kantonalen Integrationsmassnahmen sowie über die Zusammenarbeit der mit Integrationsbelangen befassten Behörden und Organisationen;
- c.
- die kantonale Praxis hinsichtlich der Berücksichtigung des Integrationsgrades bei ausländerrechtlichen Entscheiden.
3 Die zuständigen Stellen in den Kantonen verständigen sich über die Integrationsmassnahmen und stellen die innerkantonale Koordination sicher.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen