1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Grundsätze und Ziele
> Art. 4 Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration
Art. 3 Berücksichtigung der Integration bei Entscheiden
(Art. 54 Abs. 2 und 34 Abs. 4 AuG)
Bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden, namentlich bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 62 der Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, wird der Grad der Integration der Ausländerinnen und der Ausländer berücksichtigt. Bei Familien ist der Integrationsgrad der Familienangehörigen zu beachten.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen