Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
> Art. 30 Inkrafttreten

Art. 29 Übergangsbestimmung

Das BFM kann im Jahr 2008 finanzielle Beiträge im Rahmen der bewilligten Kredite nach Artikel 55 AuG gewähren, um die erfolgreiche Weiterführung von einzelnen, bereits bisher unterstützten Projekten zu gewährleisten.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen