4. Kapitel: Finanzielle Beiträge zur Förderung der Integration
2. Abschnitt: Finanzielle Beiträge für die Integration von vorläufig aufgenommenen Personen und von Flüchtlingen
< Art. 18 Integrationspauschale
> Art. 20 Tätigkeitsbereich
Art. 19 Weitere Integrationsbeiträge
(Art. 91 Abs. 4 AsylG)
1 Das BFM kann sich an den Aufwendungen zur sozialen und beruflichen Integration von Flüchtlingen, Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommenen Personen beteiligen. Namentlich sollen Projekte und Modellvorhaben von nationaler Bedeutung gefördert werden. Auf die Ausrichtung von Bundesbeiträgen besteht kein Rechtsanspruch.
2 Das BFM kann die Durchführung, Koordination und Finanzierung der Projekttätigkeiten mit einem Leistungsauftrag Dritten übertragen. Die Abgeltungen des Bundes für die personellen und administrativen Aufwendungen des Beauftragten werden im Leistungsvertrag festgelegt.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen