1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Grundsätze und Ziele
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung:
- a.
- legt die Grundsätze und die Ziele der Integration der Ausländerinnen und Ausländer sowie deren Beitrag zur Integration fest;
- b.
- regelt die Aufgaben des Bundesamtes für Migration (BFM) im Bereich der Integration und die Aufgaben und die Organisation der Eidgenössischen Kommission für Migrationsfragen (Kommission);
- c.
- regelt die Zusammenarbeit der Bundesstellen bei der Integrationsförderung sowie die Zusammenarbeit zwischen dem BFM und den kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen;
- d.
- regelt das Verfahren und die Voraussetzungen für die Ausrichtung finanzieller Beiträge des Bundes zur Förderung der Integration.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen