Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Grundsätze und Ziele

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung:

a.
legt die Grundsätze und die Ziele der Integration der Ausländerinnen und Ausländer sowie deren Beitrag zur Integration fest;
b.
regelt die Aufgaben des Bundesamtes für Migration (BFM) im Bereich der Integration und die Aufgaben und die Organisation der Eidgenössischen Kommission für Migrationsfragen (Kommission);
c.
regelt die Zusammenarbeit der Bundesstellen bei der Integrationsförderung sowie die Zusammenarbeit zwischen dem BFM und den kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen;
d.
regelt das Verfahren und die Voraussetzungen für die Ausrichtung finanzieller Beiträge des Bundes zur Förderung der Integration.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen