Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

10a. Abschnitt: Dokumentenberaterinnen und -berater
< Art. 53b Zusammenarbeit
> Art. 53d Einsatz ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz

Art. 53c1 Einsatz schweizerischer Dokumentenberaterinnen und -berater im Ausland

1 Das BFM bestimmt die Einsatzorte und die Einsatzdauer der schweizerischen Dokumentenberaterinnen und -berater im Einvernehmen mit den entsendenden Grenzkontrollbehörden und der KD.

2 Die KD kann im Einvernehmen mit dem BFM und der entsendenden Grenzkontrollbehörde mit ausländischen Entsendungsbehörden Vereinbarungen über die operative Zusammenarbeit am Einsatzort abschliessen. Die Vereinbarungen können namentlich beinhalten:

a.
die Festlegung gemeinsamer Ziele;
b.
die Regelung des Informationsaustausches unter den Dokumentenberaterinnen und -beratern;
c.
die Regelung von gegenseitigen Ausbildungen am Einsatzort.

3 Die entsendenden Grenzkontrollbehörden sind für die operative Umsetzung der Einsätze der Dokumentenberaterinnen und -berater zuständig.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).


Stand am 1. Oktober 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen