Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Abschnitt: Automatisierte Grenzkontrolle an den Schengener Aussengrenzen am Flughafen
< Art. 43 Datensicherheit
> Art. 45 Gesichtserkennungssystem

Art. 44 Statistik und Datenanalyse

1 Wird das Informationssystem von einer kantonalen Behörde betrieben, so richtet sich die Bearbeitung der im Informationssystem enthaltenen Daten nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz.

2 Soweit die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen Schutz gewährleisten, findet das Bundesgesetz vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz Anwendung.

3 Die Daten müssen so bearbeitet werden, dass jegliche Zuordnung zu den betroffenen Personen ausgeschlossen ist.


1 SR 235.1


Stand am 1. August 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen