Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

10. Abschnitt: Verfahren und Zuständigkeit
< Art. 28 Kontrolle der Bewilligungen
> Art. 30

Art. 29 Zuständigkeit des BFM

Das BFM ist zuständig für:

a.
Fälle nach Artikel 12 Absatz 1, die nicht an die Höchstzahlen angerechnet werden;
b.
die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und Verlängerungen für EU- und EFTA-Angehörige ohne Erwerbstätigkeit nach Artikel 20;
c.
die Kontrolle der Bewilligungen nach Artikel 28.

Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen