10. Abschnitt: Verfahren und Zuständigkeit
< Art. 28 Kontrolle der Bewilligungen
> Art. 30
Art. 29 Zuständigkeit des BFM
Das BFM ist zuständig für:
- a.
- Fälle nach Artikel 12 Absatz 1, die nicht an die Höchstzahlen angerechnet werden;
- b.
- die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und Verlängerungen für EU- und EFTA-Angehörige ohne Erwerbstätigkeit nach Artikel 20;
- c.
- die Kontrolle der Bewilligungen nach Artikel 28.
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen