Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
< Art. 1 Gegenstand
> Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU1-Angehörige)2 sowie die Staatsangehörigen von Norwegen, Island und des Fürstentums Liechtenstein als Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Angehörige)3.4

2 Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Familienangehörige, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens über den Familiennachzug zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sind.

3 Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Personen, die von einer Gesellschaft, welche nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gegründet worden ist und ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der EU oder EFTA hat, zur Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsandt werden und davor bereits dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA zugelassen waren.5


1 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2011, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1371). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
2 Alle 27 Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien, sofern nicht anders bezeichnet.
3 Im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Prot. vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abk. zur Änderung des EFTA-Übereink. ist.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. März 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1825).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. März 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1825).


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen