Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Abschnitt: Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
< Art. 18 Aufenthalte zur Stellensuche
> Art. 20 Bewilligungserteilung aus wichtigen Gründen

Art. 19 Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger

(Art. 23 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 22 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

1 EU- und EFTA-Angehörige, die zum Empfang einer Dienstleistung einreisen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.

2 Sie erhalten für den Empfang von länger dauernden Dienstleistungen eine Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen