Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
> Art. 2 Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen)

Diese Verordnung regelt die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Übergangsregelungen.


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen