Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

142.201

Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit

(VZAE)

vom 24. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2012)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20051 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) sowie Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19982 (AsylG),

verordnet:

1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffe3

Art. 1 Geltungsbereich

Art. 1a Unselbstständige Erwerbstätigkeit

Art. 2 Selbstständige Erwerbstätigkeit

Art. 3 Grenzüberschreitende Dienstleistung

Art. 4 Entscheid über die Erwerbstätigkeit

2. Kapitel: Anmelde- und Bewilligungsverfahren

1. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Art. 5 Einreiseerlaubnis

Art. 6 Bewilligungsverfahren

Art. 7 Bewilligung zur Berufsausübung

Art. 8 Ausländische Ausweispapiere

2. Abschnitt: Anmelde- und Bewilligungsverfahren bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Art. 9 Aufenthalt ohne Anmeldung

Art. 10 Aufenthalt mit Anmeldung

Art. 11 Verlängerung des Visums

3. Abschnitt: Anmelde- und Bewilligungsverfahren bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Art. 12 Kurzfristige Erwerbstätigkeit

Art. 13 Anmeldefrist für Privatpersonal

Art. 14 Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit bis zu acht Tagen

4. Abschnitt: Allgemeine Anmelde- und Abmeldebestimmungen

Art. 15 An- und Abmeldung nach einem Wohnortswechsel

Art. 16 An- und Abmeldung bei einem Wochenaufenthalt

Art. 17 Zuständige Stellen für die An- und Abmeldung

Art. 18 Meldeverfahren bei gewerbsmässiger Beherbergung

3. Kapitel: Zulassung

1. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Art. 18a Kurzaufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltsbewilligungen

Art. 19 Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind

Art. 19a Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA (Dienstleistungserbringer)

Art. 20 Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sind

Art. 20a Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA (Dienstleistungserbringer)

Art. 21 Keine Anrechnung an die Höchstzahlen

Art. 22 Lohn- und Arbeitsbedingungen

2. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung

Art. 23 Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung

Art. 24 Anforderungen an die Schulen

3. Abschnitt: Rentnerinnen und Rentner

Art. 25

4. Abschnitt: Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen

Art. 26 Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung

Art. 27 Familienangehörige mit Anspruch auf Erwerbstätigkeit

Art. 28

Art. 29 Ausländische Kinder von Schweizerinnen und Schweizern

Art. 30 Ehemalige Schweizerinnen und Schweizer

Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall

Art. 32 Wichtige öffentliche Interessen

Art. 33 Pflegekinder

Art. 34 Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer

Art. 35 Bedenkzeit für Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel

Art. 36 Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel

Art. 37 Hilfs- und Entwicklungsprojekte

Art. 38 Aus- und Weiterbildung mit Nebenerwerb

Art. 39 Ausbildung mit obligatorischem Praktikum

Art. 40 Erwerbstätigkeit während der Weiterbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule

Art. 41 Internationaler Austausch

Art. 42 Stagiaires

Art. 43 Zulassung für besondere internationale Funktionen

Art. 44 Nebenerwerbstätigkeit von Personen mit besonderen internationalen Funktionen

Art. 45 Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von Personen mit besonderen internationalen Funktionen

Art. 46 Betrieblicher Transfer in internationalen Unternehmen

Art. 47

Art. 48 Au-Pair-Angestellte

Art. 49 Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern

Art. 50 Wiedereinreise nach Auslandaufenthalt zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken

Art. 51 Wiedereinreise nach Militärdienst im Ausland

Art. 52 Asylsuchende

Art. 53 Vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige

5. Abschnitt: Änderung des Aufenthaltszwecks

Art. 54

4. Kapitel: Regelung des Aufenthalts

1. Abschnitt: Kurzaufenthaltsbewilligungen

Art. 55 Stellenwechsel

Art. 56 Erneuerung

Art. 57 Aneinanderreihung

2. Abschnitt: Aufenthaltsbewilligungen

Art. 58 Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung

Art. 59 Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

3. Abschnitt: Niederlassungsbewilligungen

Art. 60 Erteilung der Niederlassungsbewilligung

Art. 61 Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung

Art. 62 Erteilung der Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration

Art. 63 Gesuch um Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Ausweises für die Niederlassungsbewilligung

4. Abschnitt: Erwerbstätige Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige und Flüchtlinge

Art. 64 Stellenwechsel

Art. 65 Erwerbstätige Flüchtlinge

5. Abschnitt: Örtlicher Geltungsbereich der Bewilligungen

Art. 66 Kantonaler Geltungsbereich

Art. 67 Kantonswechsel

Art. 68 Medizinische Behandlung in einem anderen Kanton

Art. 69 Zuständigkeit bei einer Vormundschaft

Art. 70 Strafvollzug, Massnahmenvollzug und zivilrechtliche Unterbringung

5. Kapitel:4 Ausländerausweis

Art. 71 Ausländerausweise nach Artikel 41 Absatz 1 AuG

Art. 71a Weitere Ausländerausweise

Art. 71b Nicht biometrischer Ausländerausweis

Art. 71c Biometrischer Ausländerausweis

Art. 71d Empfängerinnen und Empfänger des biometrischen Ausländerausweises

Art. 71e Erfassung der Fotografie, der Fingerabdrücke und der Unterschrift

Art. 71f Persönliche Vorsprache bei der Behörde

Art. 71g Aktualisierung des biometrischen Ausländerausweises

Art. 71h Verpflichtung der Kantone

Art. 72 Vorweisung und Entzug des Ausländerausweises

Art. 72a Lesen der Fingerabdrücke

5a. Kapitel:5 Stelle zur Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises

Art. 72b Nachweis des guten Rufes

Art. 72c Einreichungs- und Prüfungspflicht

6. Kapitel: Familiennachzug

Art. 73 Frist für den Familiennachzug von Personen mit Aufenthaltsbewilligung

Art. 74 Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme

Art. 75 Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern

Art. 76 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens

Art. 77 Auflösung der Familiengemeinschaft

7. Kapitel: Beendigung des Aufenthalts

Art. 78 Rückehr- und Wiedereingliederungshilfe

Art. 79 Erlöschen der Bewilligung

Art. 80 Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Art. 81 Erlass eines Einreiseverbots

8. Kapitel: Amtshilfe und Datenbekanntgabe

Art. 82 Meldepflichten

9. Kapitel: Arbeitsmarktlicher Vorentscheid und Zustimmungsverfahren

Art. 83 Arbeitsmarktlicher Vorentscheid

Art. 83a Anerkennung von ausländischen Wegweisungsverfügungen

Art. 84 Gültigkeit der arbeitsmarktlichen Vorentscheide

Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide

Art. 86 Zustimmungsverfahren

10. Kapitel: Datenschutz

Art. 87 Datenerhebung zur Identifikation

11. Kapitel: Zuständigkeiten, Mitteilungen und Fristen

Art. 88 Vollzugsbehörden

Art. 89 Weisungen des BFM

Art. 89a Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist

Art. 90 Fristenberechnung

11a. Kapitel:6 Strafbestimmungen

Art. 90a (Art. 120 Abs. 2 AuG)

12. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 91a

Art. 92 Inkrafttreten

Anhang 1
- Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen

Anhang 2
- Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen

Anhang 3
- Schengen-Assoziierungsabkommen


 AS 2007 5497


1 SR 142.20
2 SR 142.31
3 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 99).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 99).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen