Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

11a. Kapitel: Strafbestimmungen
< Art. 90 Fristenberechnung
> Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 90a (Art. 120 Abs. 2 AuG)

Mit Busse bis zu 1000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Pflicht zur Vorlage oder Abgabe des Ausländerausweises nach Artikel 63 oder 72 verletzt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen