Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

11. Kapitel: Zuständigkeiten, Mitteilungen und Fristen
< Art. 89a Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist
> Art. 90a (Art. 120 Abs. 2 AuG)

Art. 90 Fristenberechnung

Bei der Berechnung von Anmeldefristen wird der Tag der Einreise mitgezählt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen