Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

11. Kapitel: Zuständigkeiten, Mitteilungen und Fristen
< Art. 88 Vollzugsbehörden
> Art. 89a Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist

Art. 89 Weisungen des BFM

Das BFM erlässt die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Weisungen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen