11. Kapitel: Zuständigkeiten, Mitteilungen und Fristen
< Art. 88 Vollzugsbehörden
> Art. 89a Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist
Art. 89 Weisungen des BFM
Das BFM erlässt die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Weisungen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen