Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Kapitel: Arbeitsmarktlicher Vorentscheid und Zustimmungsverfahren
< Art. 83 Arbeitsmarktlicher Vorentscheid
> Art. 84 Gültigkeit der arbeitsmarktlichen Vorentscheide

Art. 83a1 Anerkennung von ausländischen Wegweisungsverfügungen

1 Ausländerinnen und Ausländer, die bereits aus einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen2 gebunden ist, weggewiesen wurden, weil sie die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex3 nicht erfüllen, werden gestützt auf die Richtlinie 2001/40/EG4 von den kantonalen Ausländerbehörden formlos zur Ausreise aus der Schweiz aufgefordert und nötigenfalls ausgeschafft.

2 Die Ausgleichung der Vollzugskosten, die im Rahmen dieses Verfahrens entstehen, richtet sich nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/40/EG und nach der Entscheidung 2004/191/EG5. Das BFM ist die Kontaktstelle im Sinn dieser Entscheidung.


1 Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
2 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
3 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).
4 Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34).
5 Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Febr. 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen