Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Amtshilfe und Datenbekanntgabe
< Art. 81 Erlass eines Einreiseverbots
> Art. 83 Arbeitsmarktlicher Vorentscheid

Art. 82 Meldepflichten

(Art. 97 Abs. 3 AuG)

1 Die Polizei- und Gerichtsbehörden sowie die Strafuntersuchungsbehörden melden der kantonalen Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) unaufgefordert die Anhebung und die Einstellung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen sowie zivil- und strafrechtliche Urteile, soweit Ausländerinnen und Ausländer davon betroffen sind. Eine Meldung erfolgt zudem, wenn sich eine kontrollierte Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält.

2 Die Zivilstands-, Vormundschafts- und Gerichtsbehörden melden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde unaufgefordert und in jedem Fall Eheschliessungen, Verweigerungen der Eheschliessung, Ungültigerklärungen, Trennungen und Scheidungen von Ausländerinnen und Ausländern sowie vormundschaftliche Massnahmen.

3 Die beteiligten Behörden geben der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde im Zusammenhang mit einer Meldung nach Absatz 2 Tatsachen bekannt, die auf eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung zur Umgehung der Zulassungsvorschriften nach Artikel 51 AuG hindeuten. Dies gilt auch für die schweizerischen Vertretungen im Ausland.

4 Die Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.

5 Die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden melden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer. Eine Meldung erfolgt nicht, wenn die betroffene Person eine Niederlassungsbewilligung besitzt und sich seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG).1


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen