Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Anmelde- und Bewilligungsverfahren
1. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
< Art. 7 Bewilligung zur Berufsausübung
> Art. 9 Aufenthalt ohne Anmeldung

Art. 8 Ausländische Ausweispapiere

(Art. 13 Abs. 1 AuG)

1 Als Ausweispapiere werden für die Anmeldung anerkannt:

a.
Ausweisschriften der von der Schweiz anerkannten Staaten, sofern sie die Identität der Ausländerin oder des Ausländers und die Zugehörigkeit zum ausstellenden Staat belegen und die Inhaberin oder der Inhaber damit jederzeit in diesen Staat einreisen kann;
b.
andere Ausweise, die Gewähr dafür bieten, dass die Inhaberin oder der Inhaber damit jederzeit zur Einreise in den ausstellenden Staat oder in das im Ausweis bezeichnete Gebiet berechtigt ist;
c.
andere Ausweise, die Gewähr dafür bieten, dass die Inhaberin oder der Inhaber damit jederzeit ein genügendes Ausweispapier erhalten kann, das zur Einreise in den ausstellenden Staat oder in das im Ausweis bezeichnete Gebiet berechtigt.

2 Bei der Anmeldung muss kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt werden, wenn:

a.
sich dessen Beschaffung nachweislich als unmöglich erweist;
b.
von den betroffenen Personen nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemühen (Art. 89 und 90 Bst. c AuG);
c.
die Ausländerin oder der Ausländer einen vom BFM ausgestellten Pass gemäss Artikel 4 der Verordnung vom 27. Oktober 20041 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) besitzt;
d.
die Ausländerin oder der Ausländer keine gültige ausländische Ausweispapiere besitzt und vom BFM einen Reiseausweis für Flüchtlinge gemäss Artikel 3 RDV erhalten hat.

3 Die zuständigen Behörden können im Rahmen des Anmelde- und Bewilligungsverfahrens die Vorweisung der Ausweise im Original verlangen und davon Kopien anfertigen. Sie können die Hinterlegung der Ausweispapiere anordnen, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass sie vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden könnten.

4 Die Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, das ausländische Ausweispapier den für Personenkontrollen zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuweisen oder innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen.


1 [AS 2004 4577, 2006 3369 4869 Ziff. I 5, 2007 5619, 2008 4943 Ziff. I 8. AS 2010 621 Art. 24]. Siehe heute: die V vom 20. Jan. 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (SR 143.5).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen