Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Beendigung des Aufenthalts
< Art. 78 Rückehr- und Wiedereingliederungshilfe
> Art. 80 Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Art. 79 Erlöschen der Bewilligung

(Art. 61 AuG)

1 Die Fristen nach Artikel 61 Absatz 2 AuG werden durch vorübergehende Besuchs—, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen.

2 Das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung muss vor Ablauf der sechsmonatigen Frist (Art. 61 Abs. 2 AuG) eingereicht werden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen