Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5a. Kapitel: Stelle zur Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises
< Art. 72b Nachweis des guten Rufes
> Art. 73 Frist für den Familiennachzug von Personen mit Aufenthaltsbewilligung

Art. 72c Einreichungs- und Prüfungspflicht

1 Das BFM kann von der Stelle nach Artikel 41b AuG sowie gegebenenfalls von den Mitgliedern der Unternehmensgruppe namentlich die folgenden Unterlagen einfordern:

a.
geprüfte Jahresrechnung;
b.
Zusammenstellung aller wirtschaftlich Berechtigten und aller Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen;
c.
Angaben zur Organisation des Unternehmens und zu den Verantwortlichkeiten der einzelnen Personen;
d.
zertifiziertes und auf die Ausweisfertigung ausgerichtetes Qualitätsmanagementsystem;
e.
Sicherheitskonzept, das namentlich die Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes sowie der Sicherheit der auszufertigenden Ausweise und deren Bestandteile darlegt;
f.
Beschrieb der Massnahmen, die zur Erlangung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Fachwissens und der Qualifikationen im Ausweisschriftenbereich getroffen wurden.

2 Die Jahresrechnung ist jährlich von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Als Revisionsstelle können Revisionsunternehmen tätig sein, die über eine Zulassung als Revisionsexperte nach der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 20071 verfügen. Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Anforderungen anwendbar.

3 Die mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betraute Stelle nach Artikel 41b AuG weist periodisch die Einhaltung und Aktualität des Qualitätsmanagementsystems und des Sicherheitskonzeptes nach.



Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen