5. Kapitel: Ausländerausweis
< Art. 71h Verpflichtung der Kantone
> Art. 72a Lesen der Fingerabdrücke
Art. 72 Vorweisung und Entzug des Ausländerausweises
1 Alle Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, den Behörden den Ausländerausweis auf Verlangen sofort vorzuweisen oder abzugeben. Ist dies nicht möglich, so wird dafür eine angemessene Frist festgelegt.
2 Die zuständige Ausländerbehörde kann den Ausländerausweis entziehen, wenn die Voraussetzungen für den Aufenthalt nicht mehr erfüllt sind.
Stand am 1. Januar 2012
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