Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Ausländerausweis
< Art. 71h Verpflichtung der Kantone
> Art. 72a Lesen der Fingerabdrücke

Art. 72 Vorweisung und Entzug des Ausländerausweises

1 Alle Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, den Behörden den Ausländerausweis auf Verlangen sofort vorzuweisen oder abzugeben. Ist dies nicht möglich, so wird dafür eine angemessene Frist festgelegt.

2 Die zuständige Ausländerbehörde kann den Ausländerausweis entziehen, wenn die Voraussetzungen für den Aufenthalt nicht mehr erfüllt sind.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen