5. Kapitel: Ausländerausweis
< Art. 71g Aktualisierung des biometrischen Ausländerausweises
> Art. 72 Vorweisung und Entzug des Ausländerausweises
Art. 71h Verpflichtung der Kantone
Die Kantone übernehmen den Ausländerausweis und das entsprechende Ausfertigungsverfahren zu den Bedingungen, die der Bund mit den Dritten, die mit der Ausfertigung des Ausländerausweises betraut wurden, vereinbart hat.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen