Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Ausländerausweis
< Art. 70 Strafvollzug, Massnahmenvollzug und zivilrechtliche Unterbringung
> Art. 71a Weitere Ausländerausweise

Art. 71 Ausländerausweise nach Artikel 41 Absatz 1 AuG

1 Die Ausländerinnen und Ausländer, die einer Bewilligungspflicht unterstehen, erhalten einen Ausländerausweis nach Artikel 41 Absatz 1 AuG. Diese Ausweise gelten als Bestätigung für eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L), eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C).

2 Der Bewilligungspflicht unterstehende Ausländerinnen und Ausländer, die innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten während höchstens vier Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 12 Abs. 1), erhalten anstelle eines Ausländerausweises eine Einreiseerlaubnis.

3 Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer (Art. 34) sowie monatlich engagierte Künstlerinnen und Künstler und Musikerinnen und Musiker (Art. 19 Abs. 4 Bst. b) erhalten zur Regelung ihres Aufenthalts unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Arbeitsbestätigung und einen Ausländerausweis, sofern das Engagement länger als drei Monate dauert.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen