Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Anmelde- und Bewilligungsverfahren
1. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
< Art. 6 Bewilligungsverfahren
> Art. 8 Ausländische Ausweispapiere

Art. 7 Bewilligung zur Berufsausübung

Gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Bewilligungen und ähnliche Bewilligungen zur Berufsausübung für Ausländerinnen und Ausländer ersetzen die notwendige ausländerrechtliche Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht. Liegt die ausländerrechtliche Bewilligung noch nicht vor, ist bei der Bewilligung zur Berufsausübung ein entsprechender Vorbehalt anzubringen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen