Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Regelung des Aufenthalts
5. Abschnitt: Örtlicher Geltungsbereich der Bewilligungen
< Art. 68 Medizinische Behandlung in einem anderen Kanton
> Art. 70 Strafvollzug, Massnahmenvollzug und zivilrechtliche Unterbringung

Art. 69 Zuständigkeit bei einer Vormundschaft

Bei bevormundeten Ausländerinnen und Ausländern ist der Kanton für die ausländerrechtliche Regelung zuständig, in dem sich der Sitz der zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen