4. Kapitel: Regelung des Aufenthalts
5. Abschnitt: Örtlicher Geltungsbereich der Bewilligungen
< Art. 68 Medizinische Behandlung in einem anderen Kanton
> Art. 70 Strafvollzug, Massnahmenvollzug und zivilrechtliche Unterbringung
Art. 69 Zuständigkeit bei einer Vormundschaft
Bei bevormundeten Ausländerinnen und Ausländern ist der Kanton für die ausländerrechtliche Regelung zuständig, in dem sich der Sitz der zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen