2. Kapitel: Anmelde- und Bewilligungsverfahren
1. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
< Art. 5 Einreiseerlaubnis
> Art. 7 Bewilligung zur Berufsausübung
Art. 6 Bewilligungsverfahren
1 Die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 2 AuG sind insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AuG nachkommt.
2 Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen