Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Regelung des Aufenthalts
2. Abschnitt: Aufenthaltsbewilligungen
< Art. 58 Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung
> Art. 60 Erteilung der Niederlassungsbewilligung

Art. 59 Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

1 Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3 AuG) muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden. Eine Verlängerung ist frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer möglich. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.

2 Wurde das Verlängerungsgesuch eingereicht, darf sich die betroffene Person während des Verfahrens in der Schweiz aufhalten, sofern keine abweichende Verfügung getroffen wurde.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen