Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Zulassung
4. Abschnitt: Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen
< Art. 48 Au-Pair-Angestellte
> Art. 50 Wiedereinreise nach Auslandaufenthalt zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken

Art. 49 Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern

(Art. 30 Abs. 1 Bst. k AuG)

1 An Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, können Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:

a.
ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur (Art. 34 Abs. 5 AuG) war; und
b.
ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.1

2 Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:

a.
das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
b.
die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
c.
die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Art. 24 AuG verfügt.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen