1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffe
< Art. 3 Grenzüberschreitende Dienstleistung
> Art. 5 Einreiseerlaubnis
Art. 4 Entscheid über die Erwerbstätigkeit
1 Die nach dem kantonalen Recht für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständige Stelle entscheidet, ob die Tätigkeit einer Ausländerin oder eines Ausländers als Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 2 AuG gilt.
2 Zweifelsfälle sind dem Bundesamt für Migration (BFM) zum Entscheid zu unterbreiten.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen