3. Kapitel: Zulassung
4. Abschnitt: Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen
< Art. 38 Aus- und Weiterbildung mit Nebenerwerb
> Art. 40 Erwerbstätigkeit während der Weiterbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule
Art. 39 Ausbildung mit obligatorischem Praktikum
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AuG)
Für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine vollzeitliche Ausbildung absolvieren, kann eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines obligatorischen Praktikums bewilligt werden, wenn:
- a.
- die Erwerbstätigkeit die Hälfte der gesamten Ausbildungsdauer nicht überschreitet;
- b.
- das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
- c.
- die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
- d.
- die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen