3. Kapitel: Zulassung
4. Abschnitt: Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen
< Art. 34 Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer
> Art. 36 Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel
Art. 35 Bedenkzeit für Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel
(Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG)
1 Bestehen begründete Hinweise, dass es sich bei einer Ausländerin oder bei einem Ausländer ohne geregelten Aufenthalt um ein Opfer, eine Zeugin oder einen Zeugen von Menschenhandel handelt, so gewährt die kantonale Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) eine Bedenkzeit, während der sich die betroffene Person erholen kann und einen Entscheid über die weitere Zusammenarbeit mit den Behörden treffen muss. Während der Bedenkzeit wird von ausländerrechtlichen Vollzugshandlungen abgesehen. Die Dauer der von der kantonalen Behörde angesetzten Bedenkzeit richtet sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall; sie beträgt mindestens 30 Tage.
2 Die Bedenkzeit endet bereits vor Ablauf der angesetzten Frist, wenn die betroffene Person ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Behörden bekundet und bestätigt, alle Verbindungen zu den verdächtigten Tätern abgebrochen zu haben.
3 Die Bedenkzeit endet zudem, wenn die betroffene Person:
- a.
- erklärt, dass sie zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden nicht bereit ist;
- b.
- den Kontakt mit den verdächtigten Tätern freiwillig wieder aufgenommen hat;
- c.
- gemäss neuen Erkenntnissen kein Opfer oder keine Zeugin oder kein Zeuge von Menschenhandel ist; oder
- d.
- in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst.