Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Zulassung
4. Abschnitt: Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen
< Art. 33 Pflegekinder
> Art. 35 Bedenkzeit für Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel

Art. 34 Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer

(Art. 30 Abs. 1 Bst. d AuG)

1 Eine Kurzaufenthaltsbewilligung kann an Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer nur erteilt werden, wenn:

a.
sie mindestens 20 Jahre alt sind;
b.
sie nachweisen können, dass sie ein Engagement für mindestens vier aufeinander folgende Monate in der Schweiz haben;
c.
ihre Vermittlung durch eine Agentur erfolgt, die nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 19891 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) zur Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist.

2 Unabhängig von den in Anhang 1 festgelegten Höchstzahlen können die Kantone im Rahmen der nach Absatz 5 festgelegten Höchstzahl Kurzaufenthaltsbewilligungen für höchstens acht Monate innerhalb eines Kalenderjahrs an Personen erteilen, die als Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer auftreten. Der Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz wird an diese Frist angerechnet und darf höchstens einen Monat betragen.

3 Die Ausländerinnen und Ausländer müssen sich zwischen zwei Bewilligungen von höchstens acht Monaten mindestens zwei Monate im Ausland aufhalten.

4 Ein Gesuch für den Ersatz einer Cabaret-Tänzerin oder eines Cabaret-Tänzers durch eine andere Person, die aus dem Ausland einreist, wird nur bewilligt, wenn durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass die ursprünglich vorgesehene Person vor ihrer Einreise in die Schweiz auf den Stellenantritt verzichtet hat und wenn das Ersatzgesuch vor dem geplanten Datum der Aufnahme der Arbeit eingereicht worden ist.

5 Die kantonalen Ausländerbehörden (Art. 88 Abs. 1) legen gemäss den Weisungen des BFM die Höchstzahl von Cabaret-Tänzerinnen und - Tänzern pro Betrieb fest. Sie kontrollieren die festgelegten Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG.

6 Das BFM ist zuständig für die Genehmigung der Höchstzahlen für Betriebe, die mehr als sechs Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer anstellen.


1 SR 823.11


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen