Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Zulassung
4. Abschnitt: Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen
< Art. 30 Ehemalige Schweizerinnen und Schweizer
> Art. 32 Wichtige öffentliche Interessen

Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall

(Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AuG; Art. 14 AsylG)

1 Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:

a.
die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
b.
die Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller;
c.
die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d.
die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung;
e.
die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f.
der Gesundheitszustand;
g.
die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.

2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.

3 Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:

a.
das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
b.
die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
c.
die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.

4 Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:

a.
die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AuG);
b.
die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.

5 War auf Grund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbotes nach Artikel 43 AsylG die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bisher nicht möglich, ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse und des Willens zur Teilhabe am Wirtschaftsleben zu berücksichtigen (Abs. 1 Bst. d).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen