Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Zulassung
4. Abschnitt: Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen
< Art. 28
> Art. 30 Ehemalige Schweizerinnen und Schweizer

Art. 29 Ausländische Kinder von Schweizerinnen und Schweizern

(Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG)

1 Ausländischen Kindern von Schweizerinnen und Schweizern, die sich nicht auf die Bestimmungen über den Familiennachzug nach Artikel 42 AuG berufen können, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung oder der erleichterten Einbürgerung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2, 31b Absatz 1, 58a Absätze 1 und 3 und 58c Absatz 2 Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 19521 (BüG) besteht.

2 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind.


1 SR 141.0


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen