Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Zulassung
1. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
< Art. 20 Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sind
> Art. 21 Keine Anrechnung an die Höchstzahlen

Art. 20a1 Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA (Dienstleistungserbringer)

Für Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sowie für Personen nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 22. Mai 20022 über die Einführung des freien Personenverkehrs können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffern 4 und 5 erteilen, wenn:3

a.
die Personen grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen; und
b.
der Aufenthalt mehr als 90 Tage, beziehungsweise, wenn die Voraussetzungen von Artikel 19a Absatz 2 erfüllt sind, mehr als 120 Tage dauert.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
2 SR 142.203
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5855).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen