3. Kapitel: Zulassung
1. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
< Art. 19a Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA (Dienstleistungserbringer)
> Art. 20a Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA (Dienstleistungserbringer)
Art. 201 Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sind
1 Für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sind, können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.
2 Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.
3 Das BFM kann die Höchstzahl des Bundes auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der in Anhang 2 festgesetzten Kontingentsperiode.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
Stand am 1. Januar 2012
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