3. Kapitel: Zulassung
1. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
< Art. 19 Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind
> Art. 20 Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sind
Art. 19a1 Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA (Dienstleistungserbringer)
1 Für Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sowie für Personen nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 22. Mai 20022 über die Einführung des freien Personenverkehrs können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffern 4 und 5 erteilen, wenn:3
- a.
- die Personen grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen; und
- b.
- der Aufenthalt mehr als 90 Tage, beziehungsweise, wenn die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt sind, mehr als 120 Tage dauert.
2 Ausgenommen von den Höchstzahlen nach Absatz 1 sind Ausländerinnen und Ausländer, die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern:
- a.
- die Dauer und der Zweck des Aufenthaltes von vornherein feststehen; und
- b.
- die Zahl der kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreitet.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
2 SR 142.203
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5855).
Stand am 1. Januar 2012
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