3. Kapitel: Zulassung
1. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
< Art. 18a Kurzaufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltsbewilligungen
> Art. 19a Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA (Dienstleistungserbringer)
Art. 191 Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten2 der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind
1 Für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sind, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.
2 Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.
3 Das BFM kann die Höchstzahl des Bundes auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der in Anhang 1 festgesetzten Kontingentsperiode.
4 Ausgenommen von den Höchstzahlen nach den Absätzen 1 und 2 sind Ausländerinnen und Ausländer:
- a.
- die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern:
- 1.
- die Dauer und der Zweck des Aufenthaltes von vornherein feststehen, und
- 2.
- die Zahl der kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreitet;
- b.
- die sich innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten und tätig sind als Künstlerinnen und Künstler auf den Gebieten der Musik oder Literatur, der darstellenden oder bildenden Kunst sowie als Zirkus- und Variétéartistinnen und -artisten.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
2 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5855). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.