Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Zulassung
1. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
< Art. 18 Meldeverfahren bei gewerbsmässiger Beherbergung
> Art. 19 Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind

Art. 18a1 Kurzaufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltsbewilligungen

1 Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Anhang 1 können für befristete Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis zu einem Jahr erteilt werden.

2 Aufenthaltsbewilligungen nach Anhang 2 können für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit, die länger als ein Jahr dauern, erteilt werden.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen