Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Anmelde- und Bewilligungsverfahren
4. Abschnitt: Allgemeine Anmelde- und Abmeldebestimmungen
< Art. 17 Zuständige Stellen für die An- und Abmeldung
> Art. 18a Kurzaufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltsbewilligungen

Art. 18 Meldeverfahren bei gewerbsmässiger Beherbergung

(Art. 16 AuG)

1 Wer eine Ausländerin oder einen Ausländer gegen Entgelt beherbergt, ist verpflichtet, einen Meldeschein gemäss den Angaben im Ausweispapier auszufüllen und diesen von der beherbergten Person unterschreiben zu lassen. Die beherbergte Person muss ihre Ausweispapiere zu diesem Zweck vorlegen. Der Meldeschein ist der zuständigen kantonalen Behörde zu übermitteln.

2 Bei Gruppen erfolgt die Meldung durch eine vom verantwortlichen Reiseleiter unterschriebene Liste.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen