Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffe
> Art. 1a Unselbstständige Erwerbstätigkeit

Art. 11 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

2 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.


1 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).


Stand am 1. Januar 2012
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