Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

13. Kapitel: Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden
< Art. 98a Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen durch die Vollzugsbehörden
> Art. 99 Zustimmungsverfahren

Art. 98b1 Übertragung von Aufgaben im Visumverfahren an Dritte

1 Das EDA kann im Einvernehmen mit dem BFM Dritte ermächtigen, folgende Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen:

a.
die Vereinbarung von Terminen im Hinblick auf die Visumerteilung;
b.
den Empfang von Dokumenten (Visumgesuchsformular, Pass, Belege);
c.
die Erhebung von Gebühren;
d.
das Erfassen biometrischer Daten im Rahmen des zentralen Visa-Informationssystems;
e.
die Rücksendung des Passes an die Inhaberin oder den Inhaber am Ende des Verfahrens.

2 Das EDA und das BFM sorgen dafür, dass die Vorschriften über Datenschutz und —sicherheit von den beauftragten Dritten eingehalten werden.

3 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen Dritte mit den Aufgaben nach Absatz 1 beauftragt werden können.


1 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche betreffend das Visa-Informationssystem), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2063 5761; BBl 2009 4245).


Stand am 11. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen