3. Kapitel: Ein- und Ausreise
< Art. 8
> Art. 10 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
Art. 9 Zuständigkeit für die Grenzkontrolle
1 Die Kantone üben auf ihrem Hoheitsgebiet die Personenkontrolle aus.
2 Der Bundesrat regelt im Einvernehmen mit den Grenzkantonen die Personenkontrolle durch den Bund im Grenzraum.
Stand am 11. Oktober 2011
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