Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Ein- und Ausreise
< Art. 8
> Art. 10 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Art. 9 Zuständigkeit für die Grenzkontrolle

1 Die Kantone üben auf ihrem Hoheitsgebiet die Personenkontrolle aus.

2 Der Bundesrat regelt im Einvernehmen mit den Grenzkantonen die Personenkontrolle durch den Bund im Grenzraum.


Stand am 11. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen