12. Kapitel: Pflichten
1. Abschnitt: Pflichten der Ausländerinnen und Ausländer, der Arbeitgeber und der Dienstleistungsempfänger
< Art. 88 Sonderabgabepflicht
> Art. 90 Mitwirkungspflicht
Art. 89 Besitz eines gültigen Ausweispapiers
Die Ausländerinnen und Ausländer müssen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitz eines gültigen, nach Artikel 13 Absatz 1 anerkannten Ausweispapiers sein.
Stand am 11. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen