Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

10. Kapitel: Beendigung des Aufenthalts
5. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
< Art. 78 Durchsetzungshaft
> Art. 80 Haftanordnung und Haftüberprüfung

Art. 791 Maximale Haftdauer

1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75–77 sowie die Durchsetzungshaft nach Artikel 78 dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

2 Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn:

a.
die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert;
b.
sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert.

1 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).


Stand am 11. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen