10. Kapitel: Beendigung des Aufenthalts
4. Abschnitt: Ausschaffung
< Art. 71 Unterstützung der Vollzugsbehörden durch den Bund
> Art. 72
Art. 71a1 Überwachung von Ausschaffungen
1 Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten zur Überwachung von Ausschaffungen.
2 Er kann Dritte mit Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Ausschaffungen betrauen.
1 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen