10. Kapitel: Beendigung des Aufenthalts
4. Abschnitt: Ausschaffung
< Art. 70 Durchsuchung
> Art. 71a Überwachung von Ausschaffungen
Art. 71 Unterstützung der Vollzugsbehörden durch den Bund
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unterstützt die mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländern betrauten Kantone, indem es insbesondere:1
- a.
- bei der Beschaffung von Reisepapieren mitwirkt;
- b.
- die Reise organisiert;
- c.2
- die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Kantonen und dem Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sicherstellt.
1 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 11. Okt. 2011 (AS 2010 2063, 2011 4449; BBl 2009 4245).
2 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 11. Okt. 2011 (AS 2010 2063, 2011 4449; BBl 2009 4245).