Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

10. Kapitel: Beendigung des Aufenthalts
3. Abschnitt: Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen
< Art. 64e Verpflichtungen nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung
> Art. 65 Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen

Art. 64f1 Übersetzung der Wegweisungsverfügung

1 Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Wegweisungsverfügung auf Verlangen schriftlich oder mündlich in eine Sprache übersetzt wird, die von der betroffenen Person verstanden wird oder von der ausgegangen werden kann, dass sie sie versteht.

2 Wird die Wegweisungsverfügung mittels Standardformular nach Artikel 64b eröffnet, so erfolgt keine Übersetzung. Den betroffenen Personen ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.


1 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).


Stand am 11. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen