10. Kapitel: Beendigung des Aufenthalts
2. Abschnitt: Erlöschen und Widerruf der Bewilligungen
< Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen
> Art. 64 Wegweisungsverfügung
Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung
1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
- a.
- die Voraussetzungen nach Artikel 62 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
- b.
- die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
- c.
- die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.
2 Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 62 Buchstabe b widerrufen werden.
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen